Anlagevermittler sehen sich vor Gericht nicht selten dem Vorwurf ausgesetzt, sie hätten die Plausibilität des Prospekts nicht geprüft. Wo sind die Grenzen und wie können Vermittler Pflichten reduzieren?
In den aktuell vor den Gerichten gegen Anlagevermittler geführten Prozessen steht weiterhin neben der allseits bekannten Argumentation, dass der Anleger nicht über das Risiko der Beteiligung informiert gewesen sei, die Behauptung im Vordergrund, dass die Anlage bereits zum Zeitpunkt ihrer Platzierung wirtschaftlich nicht plausibel war und darüber hinaus Risiken enthielt, die in den Prospekten nicht ausreichend dargelegt wurden.
Der Vorwurf gegen den Vermittler lautet: Er hätte die Prospektdarstellung nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft!
Auch bei den prospektierten P & R Containerinvestments, die im Jahr 2017 immerhin 400 Millionen Anlegerkapital einsammelten, wird der Vorwurf einer fehlerhaften und nicht plausiblen Prospekterstellung erhoben. Hierbei steht auch die BaFin in der Kritik, aber der Weg zum Vermittler ist wie immer kurz.
Existenz eines IDW-Gutachtens entlastet nicht
Immer mehr Vermittler fürchten, im Falle des Misserfolgs einer Beteiligung, mit dem Vorwurf einer vermeintlich fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Plausibilitätsprüfung auf Schadenersatzzahlungen in Anspruch genommen zu werden.
Zum Nachweis der Plausibilität der Prospektgestaltung haben die Emittenten in der Vergangenheit Prospektprüfungsgutachten nach dem IDW S4-Standard der Wirtschaftsprüfer vorgelegt. Dieser Prüfungsmaßstab wurde jedoch zuletzt lediglich auf echte alternative Investmentfonds (AIF) angewandt.
Für Vermögensanlageprospekte existiert erst seit Ende August der neue Prüfungsstandard IDW S14. Zudem entlastet die Existenz eines IDW-Gutachtens den Vermittler nicht von seiner eigenständigen Plausibilitätsprüfungspflicht.